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  Inklusion
Gesetze gelten für alle....

Am 26. März 2009 trat in Deutschland die UN-Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen in Kraft. Für den schulischen Bereich ist mit der Behindertenrechtskonvention der Begriff der Inklusion (inclusion)von zentraler Bedeutung. Wurde bislang der Begriff der Integration verwendet und damit die Einpassung behinderter Menschen in vorhandene Strukturen beschrieben, so bedeutet Inklusion, dass sich die Bildungseinrichtungen den Bedürfnissen behinderter Menschen anpassen müssen. Grundlage inklusiver Bildung sind das gemeinsame Lernen und die gemeinsame Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen.

Umfassende Informationen erhalten Sie im Informationssystem für Schulen "Fördern in Schule" , herausgegeben vom Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung



© Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung              mehr Informationen: bitte auf die Graphik klicken

Bildung - und damit auch Inklusion - liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Das bedeutet, dass Inklusion auf verschiedenen Wegen und mit durchaus unterschiedlichem Tempo bearbeitet wird. Erreicht werden soll die volle "Teilhabe" von Kindern. Dazu heißt es im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.10.2011: "Sonderpädagogische Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote können zeitlich befristet oder langfristig erforderlich sein und sind eng mit der zuständigen allgemeinen Pädagogik und deren Angeboten zu verknüpfen. Sie richten sich insbesondere auf die Gestaltung von förderlichen Lern- und Entwicklungsbedingungen sowie auf die Vermeidung, Überwindung bzw. Beseitigung von Barrieren durch angemessene Vorkehrungen".

"Sonderpädagogische Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote können beim einzelnen Kind oder Jugendlichen eine spezifische Ausprägung in bestimmten Bereichen haben, wodurch sich Schwerpunkte bei der Ausrichtung der Angebote ergeben. Die in der Regel miteinander verbundenen Schwerpunkte beziehen sich auf:

      die Lernentwicklung,
      die emotionale und soziale Entwicklung,
      die körperliche und motorische Entwicklung,
      die Entwicklung der Wahrnehmung,
      die Entwicklung des sprachlichen und kommunikativen Handelns"

Wir wissen aus vielen Anfragen, dass sich die finanziellen Träger von Eingliederungshilfen - der Landkreis oder die Stadt - in aller Regel in Finanznöten befinden und deshalb Anträge oft sehr "eigenwillig" bearbeiten. Sicher hat jeder Verständnis für Sparzwänge - dennoch ist das Bundes-Sozialhilfe-Gesetz keine beliebig auszulegende Spielerei. Der $ 35 A des Kinder- und Jugendhilfe-Gesetzes gilt für alle.


Wenn Sie bei Anträgen auf Eingliederungshilfe Probleme haben, schicken wir Ihnen kostenlos ein sehr interessantes Gerichtsurteil zu.

     bernd.richter@paedboutique.de    oder
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