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§ 35 A des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Kinder und Jugendliche stehen in der Bundesrepublik Deutschland unter dem besonderen Schutz und der besonderen Fürsorge des Staates. Wenn ein Kind lernt und lernt und doch immer nur Misserfolge z.B. in der Rechtschreibung oder beim Rechnen erlebt, dann kann es psychisch krank werden. Das Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz formuliert das im § 35 A so: dann kann es von seelischer Behinderung bedroht sein.
Lassen Sie sich von der Formulierung "seelische Behinderung" nicht abschrecken - Juristen müssen aus Gründen der Rechtssicherheit manchmal Wörter wählen, die wir schwer akzeptieren können.
Fakt ist: Kinder, die z.B. wegen dauernder Misserfolge in der Schule "von seelischer Behinderung bedroht" sind, haben Anspruch auf eine unterstützende Förderung durch den Staat - und zwar unabhängig vom Einkommen der Eltern. Dies kann auch eine außerschulische Lerntherapie in einem kommerziellen Förderinstitut sein.
Die Förderung eines Kindes gemäß § 35 a KJHG wird oft willkürlich gehandhabt oder gar verweigert. Hier finden Sie
Unterstützung in Form eines Gerichtsurteils.
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
1. Es muss sich um eine Teilleistungsstörung handeln.
Wenn ein Kind in mehreren Fächern mangelhafte Noten hat, ist eine staatliche,
außer- schulische Förderung nicht möglich. Es muss geprüft werden, ob die Förderung nicht
besser in einer Förderschule geleistet werden kann. Meist ist das so: 1 oder 2 Stunden
Förderung pro Woche in einem Nachhilfeinstitut reichen meist nicht aus. Und mehr wird nicht
bezahlt.
2. Legasthenie und zugleich Dyskalkulie?
Die Diagnose, das Kind leide sowohl unter Legasthenie als auch unter Dyskalkulie
ist ein sicherer Beweis, dass inkompetente Scharlatane am Werk sind. Gemäß ICD 10 -
dem internationalen Klassifikationsregister aller psychischen Störungen ist Legasthenie
ebenso wie Dyskalkulie als "Teilleistungsstörung" definiert.
3. Es muss eine ordentliche Diagnostik gemacht werden.
Wenn der Staat aus
den knappen Haushaltsmitteln viel Geld für die
außerschulische Förderung eines Kindes ausgibt, dann kann er auch verlangen,
dass die Diagnostik wissenschaftlichen Standards genügt und nicht
von selbsternannten Wunderheilern vorgenommen wird.
4. Es muss eine wissenschaftlich begründete Therapie gemacht werden.
Wenn der Staat aus
den knappen Haushaltsmitteln viel Geld für die
außerschulische Förderung eines Kindes ausgibt, dann kann er auch verlangen,
dass die Therapie wissenschaftlichen Standards genügt und nicht
von unausgebildeten Personen vorgenommen wird.
5. Es muss ein Förderkonzept der Schule vorliegen.
Nach dem Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz ist eine Bezahlung der außerschuli-
schen Förderung eines Kindes nur möglich, wenn es mit den schulischen Förder-
maßnahmen keine Hilfe erfährt. Die schlichte Behauptung, die Schule habe
keine Förderstunden, reicht nicht aus. Die Schule kann gegebenenfalls den allge-
meinen Unterricht kürzen, um einige Förderstunden zu ermöglichen. Aus Sicht
der Jugendämter ist es nicht hinnehmbar, wenn in einer Schule die Förderung
der Schwachen völlig eingestellt und auf den Kostenträger Landkreis verlagert
wird, während gleichzeitig die Förderung von Hochbegabten weiterläuft.
6. Es muss eine seelische Behinderung oder die Bedrohung vorliegen
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist keine Rechtsgrundlage für die Bezahlung
von "Nachhilfestunden" durch den Staat. Der Staat wird nur dann tätig, wenn die
Kinder von "seelischer Behinderung bedroht" sind oder bereits unter einer
"seelischen Behinderung" als Folge der dauernden Misserfolgserlebnisse leiden.
Das Vorliegen einer seelischen Behinderung oder einer Bedrohung kann und
darf nur ein Kinder- und Jugendlichen-Psychiater - also ein Arzt - feststellen.
7. Schulpsychologische Beratung
Kostenlose Schulpsychologische Beratung
einschließlich der Testunter-
suchung erhalten Sie in allen Bundesländer. Die
Adresse des für Ihr Kind zustän-
digen Schulpsychologen/der für Ihr Kind
zuständigen Schulpsychologin erhalten
Sie im Büro der Schule
oder bei SCHULPSYCHOLOGIE.DE
8. Dies ist keine Rechtsberatung
Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, so dürfte das Jugendamt eigentlich
eine Bezahlung einer außerschulischen Förderung eines Kindes nicht verwei-
gern - sie tun es trotzdem in vielen Fällen.
Dies ist keine Rechtsberatung, auf die Sie sich
berufen können. Besprechen Sie Ihre Vorgehensweise mit einem Fachanwalt für
Sozialrecht.
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